Position 5808Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5808 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 58 („Spezialgewebe; Getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5808 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 5 % und 5,3 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5808
5808 bezeichnet „Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5808 umfasst 2 Untercodes, darunter „Geflechte als Meterware“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 5 % und 5,3 %.
Die Einreihung 5808 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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