Position 5809Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position|5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5809 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 58 („Spezialgewebe; Getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 5,6%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| APS - Allgemeine Regelung | 4,4% |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 5809 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 5809
5809 bezeichnet „Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollkontingent (nicht-präferenziell)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ ist eine Maßnahme für APS - Allgemeine Regelung hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 092501. Rechtsgrundlage: Regulation 2658/87, Regulation 0032/00 und Regulation 0978/12.
Für Waren mit Ursprung APS - Allgemeine Regelung sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 5809 Nachweise wie Wiedereinfuhr von Textilwaren nach passiver Veredelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 - ANHANG II erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Indien.
Für 5809 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
5809 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Kapitel 58 („Spezialgewebe; Getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 5809 erfasst speziell „Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.
Die Einreihung 5809 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.