Position 5906Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position|5902
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5906 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 59 („Getränkte, Bestrichene, Überzogene oder Laminierte Gewebe; Waren Des Technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5906 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4,6 % und 8 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5906
5906 bezeichnet „Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5906 umfasst 3 Untercodes, darunter „Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger“, „aus Gewirken oder Gestricken“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4,6 % und 8 %.
Die Einreihung 5906 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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