Unterposition 590610Klebebänder, mit einer Breite von 20|cm oder weniger
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 590610 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 5906 („Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 4,6%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| APS - Allgemeine Regelung | 3,6% |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 590610 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 590610
590610 bezeichnet „Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger“, eine Einreihung innerhalb der Position 5906 („Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902“) im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ ist eine Maßnahme für APS - Allgemeine Regelung hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2658/87 und Regulation 0978/12.
Für Waren mit Ursprung APS - Allgemeine Regelung sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Indien.
Für 590610 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
590610 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 5906 („Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 590610 erfasst speziell „Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger“.
Die Einreihung 590610 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.