Unterposition 591140Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 591140 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 5911 („Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 6%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| APS - Allgemeine Regelung | 4,8% | |
| Kanada | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
Schiffe und Bohrplattformen
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control | Russische Föderation |
| Export control | Weißrußland |
Häufige Fragen zu 591140
591140 bezeichnet „Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren“, eine Einreihung innerhalb der Position 5911 („Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel“) im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Aussetzung für Schiffe/Bohrplattformen“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 4 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, APS - Allgemeine Regelung, Kanada und Neuseeland hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2658/87, Decision 0037/17, Regulation 0978/12 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, APS - Allgemeine Regelung, Kanada und Neuseeland sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 591140 Nachweise wie Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) und Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Indien.
Für 591140 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
591140 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 5911 („Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 591140 erfasst speziell „Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren“.
Die Einreihung 591140 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.