Position 5911Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung|8|zu diesem Kapitel
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5911 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 59 („Getränkte, Bestrichene, Überzogene oder Laminierte Gewebe; Waren Des Technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5911 insgesamt 6 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6 %.
Unterpositionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 591110 | Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen bestrichen, überzogen oder laminiert, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen |
| 591120 | Müllergaze, auch konfektioniert |
| 591131 | mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650|g |
| 591132 | mit einem Quadratmetergewicht von 650|g oder mehr |
| 591140 | Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren |
| 591190 | andere |
Häufige Fragen zu 5911
5911 bezeichnet „Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5911 umfasst 6 Untercodes, darunter „Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen bestrichen, überzogen oder laminiert, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen“, „Müllergaze, auch konfektioniert“ und „mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6 %.
Die Einreihung 5911 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.