Position 6006Andere Gewirke und Gestricke
Gültig seit 01.01.2002
Die Zolltarifnummer 6006 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 60 („Gewirke und Gestricke“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6006 insgesamt 14 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6006
6006 bezeichnet „Andere Gewirke und Gestricke“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
6006 umfasst 14 Untercodes, darunter „aus Wolle oder feinen Tierhaaren“, „roh oder gebleicht“ und „gefärbt“ u. a.
Die Einreihung 6006 ist im TARIC seit dem 01.01.2002 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.