Position 6112Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6112 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 61 („Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6112 insgesamt 8 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 12 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6112
6112 bezeichnet „Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
6112 umfasst 8 Untercodes, darunter „aus Baumwolle“, „aus synthetischen Chemiefasern“ und „aus anderen Spinnstoffen“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 12 %.
Die Einreihung 6112 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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