Position 6113Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position|5903, 5906|oder 5907

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 6113
Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position|5903, 5906|oder 5907

Die Zolltarifnummer 6113 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 61 („Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6113 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 12 %.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
61130010aus Gewirken oder Gestricken der Position|5906
61130090andere

Häufige Fragen zu 6113

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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