Position 6113Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position|5903, 5906|oder 5907
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6113 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 61 („Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6113 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 12 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6113
6113 bezeichnet „Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
6113 umfasst 2 Untercodes, darunter „aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 12 %.
Die Einreihung 6113 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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