Position 6117Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6117 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 61 („Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6117 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 12 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6117
6117 bezeichnet „Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
6117 umfasst 3 Untercodes, darunter „Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren“, „anderes Bekleidungszubehör“ und „Teile“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 12 %.
Die Einreihung 6117 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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