Unterposition 611780anderes Bekleidungszubehör
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 611780 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 6117 („Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Unterposition bündelt 611780 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 12 %.
KN-Codes
Häufige Fragen zu 611780
611780 bezeichnet „anderes Bekleidungszubehör“, eine Einreihung innerhalb der Position 6117 („Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken“) im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
611780 umfasst 2 Untercodes, darunter „aus elastischen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken“ und „anderes“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 12 %.
Die Einreihung 611780 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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