Unterposition 621112für Frauen oder Mädchen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 621112 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 6211 („Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | 0% | |
| Singapur | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
| Tunesien | 0% | |
| N954Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 | ||
Schiffe und Bohrplattformen
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Einfuhrkontrollen
Import prohibition
Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)
Diese Textilwaren können nur in die Union eingeführt werden, sofern nach dem entsprechenden Verfahren der Artikels 30-32 eine jährliche Höchstmenge festgelegt wurde (vgl. Verordnung (EU) 2015/936, ABl. Nr. L 160, Artikel 3, Absatz 3).
Import control on luxury goods
Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)
Das Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden oder für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, der DVRK, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509).
Waren aus der Liste der Luxuswaren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/1509
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Exportkontrolle — Luxusgüter | Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) |
| Exportkontrolle — Luxusgüter | Russische Föderation |
Häufige Fragen zu 621112
621112 bezeichnet „für Frauen oder Mädchen“, eine Einreihung innerhalb der Position 6211 („Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung“) im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Als „Aussetzung für Schiffe/Bohrplattformen“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 3 Maßnahmen für GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen), Singapur und Vietnam hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ ist eine Maßnahme für Tunesien hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 091258. Rechtsgrundlage: Regulation 2658/87, Regulation 0978/12, Decision 1875/19 u. a.
Für Waren mit Ursprung GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen), Singapur, Vietnam und Tunesien sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 621112 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 621112 Nachweise wie Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) und Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich sein.
Für 621112 ist die ergänzende Maßeinheit „Stück“ anzugeben.
621112 ist einer von 3 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 6211 („Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 621112 erfasst speziell „für Frauen oder Mädchen“.
Die Einreihung 621112 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.