Position 6212Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6212 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 62 („Kleidung und Bekleidungszubehör, Ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6212 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6,5 % und 6,5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6212
6212 bezeichnet „Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
6212 umfasst 4 Untercodes, darunter „Büstenhalter“, „Hüftgürtel und Miederhosen“ und „Korseletts“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6,5 % und 6,5 %.
Die Einreihung 6212 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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