Position 6214Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 6214
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

Die Zolltarifnummer 6214 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 62 („Kleidung und Bekleidungszubehör, Ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6214 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
621410aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
621420aus Wolle oder feinen Tierhaaren
621430aus synthetischen Chemiefasern
621440aus künstlichen Chemiefasern
621490aus anderen Spinnstoffen

Häufige Fragen zu 6214

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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