Position 6214Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6214 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 62 („Kleidung und Bekleidungszubehör, Ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6214 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6214
6214 bezeichnet „Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
6214 umfasst 5 Untercodes, darunter „aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide“, „aus Wolle oder feinen Tierhaaren“ und „aus synthetischen Chemiefasern“ u. a.
Die Einreihung 6214 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.