Position 6217Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position|6212
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6217 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 62 („Kleidung und Bekleidungszubehör, Ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6217 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 12 % und 12 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6217
6217 bezeichnet „Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
6217 umfasst 2 Untercodes, darunter „Bekleidungszubehör“ und „Teile“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 12 % und 12 %.
Die Einreihung 6217 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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