Position 6305Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif

Die Zolltarifnummer 6305 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 63 („Andere Konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6305 insgesamt 6 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2 % und 12 %.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
630510aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position|5303
630520aus Baumwolle
630532flexible Schüttgutbehälter
630533andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen
630539andere
630590aus anderen Spinnstoffen

Häufige Fragen zu 6305

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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