Position 6305Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6305 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 63 („Andere Konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6305 insgesamt 6 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2 % und 12 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6305
6305 bezeichnet „Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
6305 umfasst 6 Untercodes, darunter „aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303“, „aus Baumwolle“ und „flexible Schüttgutbehälter“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2 % und 12 %.
Die Einreihung 6305 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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