Position 6405Andere Schuhe
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6405 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 64 („Schuhe, Gamaschen und Ähnliche Waren; Teile Davon“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XII („Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme; künstliche Blumen“). Als Position bündelt 6405 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 3,5 % und 17 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6405
6405 bezeichnet „Andere Schuhe“ im Abschnitt XII („Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme; künstliche Blumen“).
6405 umfasst 3 Untercodes, darunter „mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder“, „mit Oberteil aus Spinnstoffen“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 3,5 % und 17 %.
Die Einreihung 6405 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.