Position 6702Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6702 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 67 („Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; Künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XII („Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme; künstliche Blumen“). Als Position bündelt 6702 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6702
6702 bezeichnet „Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten“ im Abschnitt XII („Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme; künstliche Blumen“).
6702 umfasst 2 Untercodes, darunter „aus Kunststoff“ und „aus anderen Stoffen“.
Die Einreihung 6702 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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