Unterposition 670290aus anderen Stoffen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 670290 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 6702 („Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XII („Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme; künstliche Blumen“).
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — CITES
Herkunft: ERGA OMNES
Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control - CITES | Alle Drittländer |
Häufige Fragen zu 670290
670290 bezeichnet „aus anderen Stoffen“, eine Einreihung innerhalb der Position 6702 („Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten“) im Abschnitt XII („Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme; künstliche Blumen“).
Für 670290 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Für 670290 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
670290 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 6702 („Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 670290 erfasst speziell „aus anderen Stoffen“.
Die Einreihung 670290 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.