Position 6804Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 6804
Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

Die Zolltarifnummer 6804 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 68 („Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder Ähnlichen Stoffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XIII („Waren aus Steinen, Gips, Zement; Keramik; Glas und Glaswaren“). Als Position bündelt 6804 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 0 %.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
680410Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen
680421aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten
680422aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt
680423aus Naturstein
680430Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

Häufige Fragen zu 6804

Disclaimer

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