Position 6813Reibungsbeläge (z.|B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6813 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 68 („Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder Ähnlichen Stoffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XIII („Waren aus Steinen, Gips, Zement; Keramik; Glas und Glaswaren“). Als Position bündelt 6813 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,7 % und 2,7 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6813
6813 bezeichnet „Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen“ im Abschnitt XIII („Waren aus Steinen, Gips, Zement; Keramik; Glas und Glaswaren“).
6813 umfasst 3 Untercodes, darunter „Asbest enthaltend“, „Bremsbeläge und Bremsklötze“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,7 % und 2,7 %.
Die Einreihung 6813 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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