Position 6815Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6815 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 68 („Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder Ähnlichen Stoffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XIII („Waren aus Steinen, Gips, Zement; Keramik; Glas und Glaswaren“). Als Position bündelt 6815 insgesamt 7 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6815
6815 bezeichnet „Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen“ im Abschnitt XIII („Waren aus Steinen, Gips, Zement; Keramik; Glas und Glaswaren“).
6815 umfasst 7 Untercodes, darunter „Kohlenstofffasern“, „Flächenerzeugnisse aus Kohlenstofffasern“ und „andere Waren aus Kohlenstofffasern“ u. a.
Die Einreihung 6815 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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