Unterposition 681511Kohlenstofffasern
Gültig seit 01.01.2022
Die Zolltarifnummer 681511 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 6815 („Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XIII („Waren aus Steinen, Gips, Zement; Keramik; Glas und Glaswaren“).
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Import control
Herkunft: Iran (Islamische Republik)
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Konsolidierte Fassung) Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Restriction on export | Iran (Islamische Republik) |
| Export authorization (Dual use) | Alle Drittländer |
| Export control | Iran (Islamische Republik) |
| Export control | Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) |
| Export control | Iran (Islamische Republik) |
| Export control | Russische Föderation |
| Export control | Weißrußland |
Häufige Fragen zu 681511
681511 bezeichnet „Kohlenstofffasern“, eine Einreihung innerhalb der Position 6815 („Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen“) im Abschnitt XIII („Waren aus Steinen, Gips, Zement; Keramik; Glas und Glaswaren“).
Für 681511 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Für 681511 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
681511 ist einer von 7 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 6815 („Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 681511 erfasst speziell „Kohlenstofffasern“.
Die Einreihung 681511 ist im TARIC seit dem 01.01.2022 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.