Position 7003Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 7003 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 70 („Glas und Glaswaren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XIII („Waren aus Steinen, Gips, Zement; Keramik; Glas und Glaswaren“). Als Position bündelt 7003 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 3 % und 3,8 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 7003
7003 bezeichnet „Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet“ im Abschnitt XIII („Waren aus Steinen, Gips, Zement; Keramik; Glas und Glaswaren“).
7003 umfasst 4 Untercodes, darunter „in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht“, „andere“ und „Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 3 % und 3,8 %.
Die Einreihung 7003 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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