Unterposition 810430Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 810430 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 8104 („Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“). Als Unterposition bündelt 810430 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern.
KN-Codes
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 8104300020 | mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,5 GHT |
| 8104300035 | Magnesiumpulver, mit: -einer Reinheit von mehr als 99,5 GHT, -einer Partikelgröße von nicht mehr als 0,8 mm |
| 8104300040 | andere |
| 8104300090 | andere |
Häufige Fragen zu 810430
810430 bezeichnet „Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver“, eine Einreihung innerhalb der Position 8104 („Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott“) im Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“).
810430 umfasst 4 Untercodes, darunter „mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,5 GHT“, „Magnesiumpulver, mit: -einer Reinheit von mehr als 99,5 GHT, -einer Partikelgröße von nicht mehr als 0,8 mm“ und „andere“ u. a.
Die Einreihung 810430 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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