Position 8215Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 8215 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 82 („Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus Unedlen Metallen; Teile Davon, aus Unedlen Metallen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“). Als Position bündelt 8215 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4,7 % und 8,5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 8215
8215 bezeichnet „Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren“ im Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“).
8215 umfasst 4 Untercodes, darunter „Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten“, „andere Zusammenstellungen“ und „versilbert, vergoldet oder platiniert“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4,7 % und 8,5 %.
Die Einreihung 8215 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.