Position 8476Warenverkaufsautomaten (z.|B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 8476 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 84 („Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und Mechanische Geräte; Teile Davon“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren“). Als Position bündelt 8476 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 1,7 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 8476
8476 bezeichnet „Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten“ im Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren“).
8476 umfasst 5 Untercodes, darunter „mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen“, „andere“ und „mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 1,7 %.
Die Einreihung 8476 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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