Unterposition 847621mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen
Gültig seit 01.01.1996
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Kanada | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
Einfuhrkontrollen
Import control of fluorinated greenhouse gases
Herkunft: ERGA OMNES
Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase verboten, sofern nicht die Einführer nachweisen, dass jegliches Trifluormethan, das als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses der fluorierten Treibhausgase anfällt, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen wurde. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, außer Militärausrüstung, ab dem in dem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, gestattet. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von nicht wieder auffüllbaren Behältern für in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase, die leer oder vollständig oder teilweise befüllt sind, verboten. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen, die wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringen, eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden, wobei insbesondere die einschlägigen Akteure, ihre vorgeschriebenen Verpflichtungen und die entsprechenden logistischen Modalitäten aufgeführt werden. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen die folgenden Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder diese Gase zu ihrem Funktionieren benötigen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gekennzeichnet sind als: (a) Kälteanlagen; (b) Klimaanlagen; (c) Wärmepumpen; (d) Brandschutzeinrichtungen; (e) elektrische Schaltanlagen; (f) Aerosolzerstäuber, die fluorierte Treibhausgase enthalten, einschließlich Dosier-Aerosolen; (g) alle Behälter für fluorierte Treibhausgase; (h) Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase oder (i) Organic-Rankine-Kreisläufe. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nur insoweit zulässig, als den Einführern von der Kommission Quoten gemäß Artikel 17 zugewiesen wurden. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit den in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffen vorbefüllt sind, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn nicht die Stoffe, mit denen die Erzeugnisse oder Einrichtungen vorbefüllt sind, im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ist beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 eine Konformitätserklärung vorzulegen. Gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 gilt Artikel 19 nicht für Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Tätigkeiten ausführen. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 ist die Registriernummer im F-Gas-Portal anzugeben. Die in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten Angaben sind den Zollbehörden, soweit erforderlich, in der Zollanmeldung zu übermitteln.
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 sind die folgenden Güter von den Verboten im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommen: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2729 der Kommission: Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind: a) Geräte für die Umweltsimulation, bestehend aus einer Prüfkammer zur Reproduktion verschiedener Umweltbedingungen, z. B. zeitabhängiger Temperatur und Feuchtigkeit, für Anwendungen unter – 50°C; b) Trocknungseinrichtungen für Labore, die zur Trocknung flüssiger Proben durch Sprühtrocknen oder Gefriertrocknen verwendet werden; c) Laborzentrifugen, die in einem schnell rotierenden Behälter Flüssigkeiten unterschiedlicher Dichte voneinander oder Flüssigkeiten von Feststoffen trennen. Durchführungsverordnung (EU) 2024/3122 der Kommission: Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen von Bluttransportboxen und Blutplasma-Kontaktschockfrostern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind. Durchführungsverordnung (EU) 2024/3120 der Kommission: Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen von mechanischen kryogenen Gefriergeräten (– 150°C), die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind. Durchführungsverordnung (EU) 2025/33 der Kommission: Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen der folgenden Arten in sich geschlossener Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind: a) schnellkühler/-froster mit einer Volllastkapazität von 25 kg bis 100 kg; b) Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis mit einer Kühlleistung von mehr als 2 kW; c) Eismaschinen mit einer Produktionskapazität von 200 kg bis 2 000 kg pro 24 Stunden; d) Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen mit einer Nennleistung von 1,5 kW bis 10,5 kW; e) Gärschränke mit einer Leistungsaufnahme von 1 kW bis 2 kW; f) Slush- und Softeismaschinen mit einer Volllast-Kühlkapazität von mehr als 3 Litern.
Import control on ozone-depleting substances
Herkunft: ERGA OMNES
Das Inverkehrbringen und die Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist verboten. (Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/590) Folgende Einfuhren sind gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/590 zulässig: a) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6; b) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7; c) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung für wesentliche Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 8; d) ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Zerstörung mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologien; e) ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Aufarbeitung mit den in Artikel 12 genannten Technologien; f) Methylbromid für die Verwendung in Notfällen gemäß Artikel 10; g) rückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, unter der Voraussetzung, dass sie nur für die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen eingeführt werden, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat; h) Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt; i) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zum Zweck der Zerstörung, gegebenenfalls mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologien; j) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 8 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke von diesen Stoffen abhängt. Für die unter die oben genannten Ausnahmen fallenden Einfuhren ist den Zollbehörden eine von der Kommission gemäß Artikel 16 erteilte gültige Lizenz vorzulegen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 ist die Einfuhr von leeren, vollständig oder teilweise befüllten Einwegbehältern für ozonabbauende Stoffe, mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken, verboten. Unternehmen, die wiederbefüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe dieser Behälter zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden (Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590).
Einführer, Unternehmen oder Betreiber, die ozonabbauende Stoffe oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, einführen, übermitteln den Zollbehörden ihre Registriernummer im Lizenzvergabesystem und die Nummer der Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3.
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben c und d sind bei der Einfuhr der Waren folgende Angaben zu machen: - Eigenmasse des/der ozonabbauenden Stoffs/Stoffe, auch wenn er/sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist/sind; - Eigenmasse multipliziert mit dem Ozonabbaupotenzial des/der ozonabbauenden Stoffs/Stoffe, auch wenn er/sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist/sind.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control on ozone-depleting substances | Alle Drittländer |
| Export control of fluorinated greenhouse gases | Alle Drittländer |
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.