Unterposition 850860andere Staubsauger
Gültig seit 01.01.2007
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — beschränkte Güter und Technologien
Herkunft: Iran (Islamische Republik)
In Anhang III (MG-Fußnoten) sind die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes erfassten Artikel, einschließlich Gütern und Technologien, aufgeführt (VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012)
Wenn die angemeldeten Güter in der mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnote „MG“ beschrieben sind (Artikel 4a, Artikel 4c VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012): Es ist verboten, die in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union oder jeden sonstigen Artikel mit oder ohne Ursprung in der Union, bei dem ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass er zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen dienen könnte, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Es ist verboten, die in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in Iran unmittelbar oder mittelbar aus Iran zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
M4B1, M4B2
M9B2c
M2B2, M9B1
M2B1, M2B2, M9B1
M3A5
M3A10, M3A8, M3A5, M3A10
M12A1
M15B2
M1B1, M2B1, M3B1, M19B1, M20B1
Einfuhrkontrolle — beschränkte Güter und Technologien
Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)
Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
Einfuhrkontrolle — Feuerwaffen
Herkunft: ERGA OMNES
Wenn die angemeldeten Güter in der mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnote „DU“ beschrieben sind, ist für die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung der in Anhang I (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates) aufgeführten Güter und Technologien — mit oder ohne Ursprung in Iran — aus Iran eine vorherige Einfuhrgenehmigung vorzulegen
Einfuhrkontrolle — Feuerwaffen
Herkunft: Iran (Islamische Republik)
Wenn die angemeldeten Güter in der mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnote „DU“ beschrieben sind, ist für die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung der in Anhang I (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates) aufgeführten Güter und Technologien — mit oder ohne Ursprung in Iran — aus Iran eine vorherige Einfuhrgenehmigung vorzulegen
Import control on luxury goods
Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)
Das Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden oder für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, der DVRK, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509).
Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
Waren aus der Liste der Luxuswaren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/1509
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Restriction on export | Iran (Islamische Republik) |
| Export control on restricted goods and technologies | Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) |
| Export control on restricted goods and technologies | Syrien |
| Exportkontrolle — Luxusgüter | Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) |
| Exportkontrolle — Luxusgüter | Russische Föderation |
| Export control | Russische Föderation |
| Export control | Weißrußland |
Disclaimer
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