Unterposition 851210Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 851210 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 8512 („Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 2,7%.
Einfuhr (Import)
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control | Russische Föderation |
Häufige Fragen zu 851210
851210 bezeichnet „Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art“, eine Einreihung innerhalb der Position 8512 („Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art“) im Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1549/06.
Für 851210 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
Die Einreihung 851210 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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