Position 8512Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position|8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 8512 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 85 („Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und Andere Elektrotechnische Waren, Teile Davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für Diese Geräte“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren“). Als Position bündelt 8512 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,2 % und 2,7 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 8512
8512 bezeichnet „Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art“ im Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren“).
8512 umfasst 5 Untercodes, darunter „Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art“, „andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte“ und „Hörsignalgeräte“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,2 % und 2,7 %.
Die Einreihung 8512 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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