Unterposition 870129andere
Gültig seit 01.01.2022
Die Zolltarifnummer 870129 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 8701 („Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 16%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Albanien | 0% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| Japan | 6,2% | |
| Kanada | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| Mexiko | 0% | |
| Montenegro | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Serbien | 0% | |
| Südkorea (Republik Korea) | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
Einfuhrkontrollen
Amtliche Pflanzenkontrolle
Herkunft: ERGA OMNES
Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 oder ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission)
Einfuhrkontrolle — beschränkte Güter und Technologien
Herkunft: Libyen
Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können.
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz.
Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen.
Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen.
Bestandteile der in den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen. (siehe den Anhang der entsprechenden Gesetzgebung mit der Liste der Geräte, die zur internen Repression verwendet werden könnten) Anmerkung 1: Nummer 3 erfasst nicht Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für Zwecke der Brandbekämpfung. Anmerkung 2: In Nummer 3.5 schließt der Begriff „Fahrzeuge“ Anhänger ein.
Einfuhrkontrolle — Fluorsicherheit
Herkunft: Weißrußland
Es ist verboten, in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführte Güter und Technologien, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden. (Verordnung (EG) Nr. 765/2006 - Artikel 1aa.1)
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control | Russische Föderation |
| Export control on restricted goods and technologies | Iran (Islamische Republik) |
| Export control on restricted goods and technologies | Libyen |
| Export control on restricted goods and technologies | Myanmar |
| Export control on restricted goods and technologies | Simbabwe |
| Export control on restricted goods and technologies | Venezuela |
| Export control on restricted goods and technologies | Weißrußland |
| Export control | Simbabwe |
| Export control | Weißrußland |
| Import/export restriction - Common Military List (CML) goods | Russische Föderation |
| Export control | Weißrußland |
Häufige Fragen zu 870129
870129 bezeichnet „andere“, eine Einreihung innerhalb der Position 8701 („Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)“) im Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 14 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Japan u. a. hinterlegt. Als „Import/export restriction - Common Military List (CML) goods“ ist eine Maßnahme für Russische Föderation hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2261/98, Decision 0037/17, Decision 0332/09 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Japan u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 870129 sind 3 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 870129 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Schweiz.
Für 870129 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
870129 ist einer von 3 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 8701 („Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 870129 erfasst speziell „andere“.
Die Einreihung 870129 ist im TARIC seit dem 01.01.2022 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.