Kapitel 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
Gültig seit 31.12.1971
ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
Die Zolltarifnummer 87 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“). Als Kapitel bündelt 87 insgesamt 16 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 22 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 8701 | Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position|8709) |
| 8702 | Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10|oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
| 8703 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position|8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen |
| 8704 | Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren |
| 8705 | Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z.|B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) |
| 8706 | Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen|8701|bis 8705, mit Motor |
| 8707 | Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen|8701|bis 8705 |
| 8708 | Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen|8701|bis 8705 |
| 8709 | Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
| 8710 | Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
| 8711 | Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
| 8712 | Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor |
| 8713 | Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung |
| 8714 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen|8711|bis 8713 |
| 8715 | Kinderwagen und Teile davon |
| 8716 | Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Häufige Fragen zu 87
87 bezeichnet „Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und Andere Nicht Schienengebundene Landfahrzeuge, Teile Davon und Zubehör“ im Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“).
87 umfasst 16 Untercodes, darunter „Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)“, „Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer“ und „Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 22 %.
Die Einreihung 87 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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