Position 8709Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 8709 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 87 („Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und Andere Nicht Schienengebundene Landfahrzeuge, Teile Davon und Zubehör“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“). Als Position bündelt 8709 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2 % und 4 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 8709
8709 bezeichnet „Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon“ im Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“).
8709 umfasst 3 Untercodes, darunter „Elektrokarren“, „andere“ und „Teile“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2 % und 4 %.
Die Einreihung 8709 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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