Position 8801Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 8801 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 88 („Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile Davon“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“). Als Position bündelt 8801 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,7 % und 3,7 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 8801
8801 bezeichnet „Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge“ im Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“).
8801 umfasst 2 Untercodes, darunter „Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge und Hanggleiter“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,7 % und 3,7 %.
Die Einreihung 8801 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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