Position 8902Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 8902 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 89 („Wasserfahrzeuge und Schwimmende Vorrichtungen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“). Als Position bündelt 8902 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 1,7 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 8902
8902 bezeichnet „Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen“ im Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“).
8902 umfasst 2 Untercodes, darunter „für die Seeschifffahrt“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 1,7 %.
Die Einreihung 8902 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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