Position 9302Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position|9303|oder 9304
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 9302 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 93 („Waffen und Munition; Teile Davon und Zubehör“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XIX („Waffen und Munition“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 2,7%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Albanien | 0% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| Japan | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Kolumbien | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| Montenegro | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Serbien | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
| Zentralamerika | 0% | |
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — beschränkte Güter und Technologien
Herkunft: Libyen
Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden. (Siehe TM 637)
Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Rat am 9. Februar 2015 angenommen) (vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung) (2015/C 129/01).
Einfuhrkontrolle — Fluorsicherheit
Herkunft: Weißrußland
Es ist verboten, in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführte Güter und Technologien, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden. (Verordnung (EG) Nr. 765/2006 - Artikel 1aa.1)
Einfuhrkontrolle
Herkunft: Libyen
Artikel 3a Es ist untersagt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar oder mittelbar aus Libyen einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export prohibition | Weißrußland |
| Export authorization | Russische Föderation |
| Restriction on export | Alle Drittländer |
| Goods for torture and repression, export restriction | Alle Drittländer |
| Export control | Russische Föderation |
| Export control on restricted goods and technologies | Iran (Islamische Republik) |
| Export control on restricted goods and technologies | Libyen |
| Export control on restricted goods and technologies | Myanmar |
| Export control on restricted goods and technologies | Russische Föderation |
| Export control on restricted goods and technologies | Simbabwe |
| Export control on restricted goods and technologies | Sudan |
| Export control on restricted goods and technologies | Südsudan |
| Export control on restricted goods and technologies | Syrien |
| Export control on restricted goods and technologies | Venezuela |
| Export control on restricted goods and technologies | Weißrußland |
| Export control | Weißrußland |
| Export control | Haiti |
| Export control | Libyen |
| Export control | Zentralafrikanische Republik |
| Export control | Alle Drittländer |
| Export control | Alle Drittländer |
Häufige Fragen zu 9302
9302 bezeichnet „Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304“ im Abschnitt XIX („Waffen und Munition“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 15 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Japan u. a. hinterlegt. Als „Import prohibition on goods for torture and repression“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2261/98, Decision 0037/17, Decision 0332/09 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Japan u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 9302 sind 3 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 9302 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Ceuta und Melilla.
Für 9302 ist die ergänzende Maßeinheit „Stück“ anzugeben.
9302 ist einer von 3 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Kapitel 93 („Waffen und Munition; Teile Davon und Zubehör“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 9302 erfasst speziell „Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304“.
Die Einreihung 9302 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.