Position 9303Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z.|B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte)
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 9303 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 93 („Waffen und Munition; Teile Davon und Zubehör“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XIX („Waffen und Munition“). Als Position bündelt 9303 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 9303
9303 bezeichnet „Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte)“ im Abschnitt XIX („Waffen und Munition“).
9303 umfasst 4 Untercodes, darunter „Vorderlader“, „andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf“ und „andere Jagd- und Sportgewehre“ u. a.
Die Einreihung 9303 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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