Position 9614Pfeifen zum Rauchen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 9614 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 96 („Verschiedene Waren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XX („Verschiedene Waren“). Als Position bündelt 9614 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2,7 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 9614
9614 bezeichnet „Pfeifen zum Rauchen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon“ im Abschnitt XX („Verschiedene Waren“).
9614 umfasst 2 Untercodes, darunter „Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2,7 %.
Die Einreihung 9614 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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