Position 9614Pfeifen zum Rauchen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 9614
Pfeifen zum Rauchen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

Die Zolltarifnummer 9614 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 96 („Verschiedene Waren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XX („Verschiedene Waren“). Als Position bündelt 9614 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2,7 %.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
96140010Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz
96140090andere

Häufige Fragen zu 9614

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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