Position 9616Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 9616 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 96 („Verschiedene Waren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XX („Verschiedene Waren“). Als Position bündelt 9616 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 9616
9616 bezeichnet „Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln“ im Abschnitt XX („Verschiedene Waren“).
9616 umfasst 2 Untercodes, darunter „Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür“ und „Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln“.
Die Einreihung 9616 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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