KN-Code 02031915Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 02031915 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 0203 („Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 46,70 EUR pro Dezitonne (100 kg). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Albanien | 0% | |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| Japan | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| Montenegro | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Serbien | 0% | |
| Singapur | 0% | |
| Südafrika | 0% | |
| Zentralamerika | 0% | |
| Chile | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Y100Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM | ||
| L001Einfuhrlizenz AGRIM | ||
| N864Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier | ||
| Peru | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| L001Einfuhrlizenz AGRIM | ||
| Y100Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM | ||
Ausfuhr (Export)
Für den Code 02031915 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 02031915
02031915 bezeichnet „Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon“, eine Einreihung innerhalb der Position 0203 („Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren“) im Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollkontingent (nicht-präferenziell)“ ist eine Maßnahme für Alle Drittländer hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 13 Maßnahmen für Albanien, Besetzte palästinensische Gebiete, Bosnien und Herzegowina, Japan u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 4 Maßnahmen für Chile, Kanada, Peru und Ukraine hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 090123, 091945, 094282, 097220 und 094271. Rechtsgrundlage: Regulation 2204/99, Regulation 1988/20, Decision 0332/09 u. a.
Für Waren mit Ursprung Albanien, Besetzte palästinensische Gebiete, Bosnien und Herzegowina, Japan u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 02031915 Nachweise wie Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM, Einfuhrlizenz AGRIM und Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Russische Föderation, Vereinigtes Königreich und Weißrußland.
Für 02031915 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
02031915 ist einer von 5 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 020319 („anderes“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 02031915 erfasst speziell „Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon“.
Die Einreihung 02031915 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.