KN-Code 02071420Hälften oder Viertel
Gültig seit 01.01.1996
Die Zolltarifnummer 02071420 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 0207 („Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 35,80 EUR pro Dezitonne (100 kg). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Neuseeland | 8,95 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
| Singapur | 0% | |
| Vietnam | 4,48 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
| Chile | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| L001Einfuhrlizenz AGRIM | ||
| Y100Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM | ||
Ausfuhr (Export)
Für den Code 02071420 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 02071420
02071420 bezeichnet „Hälften oder Viertel“, eine Einreihung innerhalb der Position 0207 („Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren“) im Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollkontingent (nicht-präferenziell)“ sind 2 Maßnahmen für alle Länder (ERGA OMNES) und Vereinigte Staaten hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 3 Maßnahmen für Neuseeland, Singapur und Vietnam hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 3 Maßnahmen für Chile, Peru und Ukraine hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 094068, 094169, 091946, 097221 und 094273. Rechtsgrundlage: Regulation 2204/99, Regulation 0761/20, Decision 0244/24 u. a.
Für Waren mit Ursprung Neuseeland, Singapur, Vietnam, Chile u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 02071420 Nachweise wie Einfuhrlizenz AGRIM, Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM und Ursprungszeugnis für die Einfuhr von Erzeugnissen, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten, in die Europäische Union gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Russische Föderation, Vereinigtes Königreich und Weißrußland.
Für 02071420 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
02071420 ist einer von 9 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 020714 („Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 02071420 erfasst speziell „Hälften oder Viertel“.
Die Einreihung 02071420 ist im TARIC seit dem 01.01.1996 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.