Unterposition 060315Lilien (Lilium spp.)
Gültig seit 01.01.2012
Die Zolltarifnummer 060315 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0603 („Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 8,5%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| APS - Allgemeine Regelung | 5% – 8,5% (saisonal) | |
| Island | 0% | |
| Jordanien | 3,4% – 4,8% (saisonal) | |
| Liechtenstein | 0% | |
| Schweiz | 0% | |
| Südafrika | 0% | |
| Israel | 0% | |
| Y864Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. | ||
| Jordanien | 0% | |
| Mexiko | 0% | |
| Tunesien | 0% | |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 060315 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 060315
060315 bezeichnet „Lilien (Lilium spp.)“, eine Einreihung innerhalb der Position 0603 („Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 6 Maßnahmen für APS - Allgemeine Regelung, Island, Jordanien, Liechtenstein u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 4 Maßnahmen für Israel, Jordanien, Mexiko und Tunesien hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 091306, 091152, 091837 und 091211. Rechtsgrundlage: Regulation 1926/25, Regulation 0978/12, Decision 1913/17 u. a.
Für Waren mit Ursprung APS - Allgemeine Regelung, Island, Jordanien, Liechtenstein u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 060315 Nachweise wie Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Kenia.
Für 060315 ist die ergänzende Maßeinheit „Stück“ anzugeben.
060315 ist einer von 6 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 0603 („Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 060315 erfasst speziell „Lilien (Lilium spp.)“.
Die Einreihung 060315 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.