Position 0603Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 0603 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 06 („Lebende Pflanzen und Waren Des Blumenhandels“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 0603 insgesamt 7 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8,5 % und 12 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 0603
0603 bezeichnet „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
0603 umfasst 7 Untercodes, darunter „Rosen“, „Nelken“ und „Orchideen“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8,5 % und 12 %.
Die Einreihung 0603 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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