Kapitel 06LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS
Gültig seit 31.12.1971
LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS
Die Zolltarifnummer 06 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Kapitel bündelt 06 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 12 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 0601 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Krallenwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position|1212) |
| 0602 | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel |
| 0603 | Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
| 0604 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
Häufige Fragen zu 06
06 bezeichnet „Lebende Pflanzen und Waren Des Blumenhandels“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
06 umfasst 4 Untercodes, darunter „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Krallenwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)“, „Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel“ und „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 12 %.
Die Einreihung 06 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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