Position 0604Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 0604 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 06 („Lebende Pflanzen und Waren Des Blumenhandels“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 0604 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 10,9 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 0604
0604 bezeichnet „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
0604 umfasst 2 Untercodes, darunter „frisch“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 10,9 %.
Die Einreihung 0604 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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