Position 0811Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 0811 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 08 („Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 0811 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 3,2 % und 20,8 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 0811
0811 bezeichnet „Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
0811 umfasst 3 Untercodes, darunter „Erdbeeren“, „Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 3,2 % und 20,8 %.
Die Einreihung 0811 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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