Position 0812Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 0812 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 08 („Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 0812 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,3 % und 8,8 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 0812
0812 bezeichnet „Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
0812 umfasst 2 Untercodes, darunter „Kirschen“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,3 % und 8,8 %.
Die Einreihung 0812 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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