Position 0904Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 0904 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 09 („Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 0904 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4 % und 9,6 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 0904
0904 bezeichnet „Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
0904 umfasst 4 Untercodes, darunter „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“, „gemahlen oder sonst zerkleinert“ und „getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4 % und 9,6 %.
Die Einreihung 0904 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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