Unterposition 090411weder gemahlen noch sonst zerkleinert
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 090411 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0904 („Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Unterposition bündelt 090411 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
KN-Codes
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 0904110010 | Schwarzer Pfeffer (Piper) |
| 0904110090 | andere |
Häufige Fragen zu 090411
090411 bezeichnet „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“, eine Einreihung innerhalb der Position 0904 („Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
090411 umfasst 2 Untercodes, darunter „Schwarzer Pfeffer (Piper)“ und „andere“.
Die Einreihung 090411 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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